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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Partner – Chef Lizensierung – 2


         0. PRÄAMBEL

0.1.        Die Dine In Taste GmbH (nachfolgend “getvoila“) betreibt eine Online-Plattform, die insbesondere (a) Kunden die Möglichkeit zum Bestellen von Gastronomie-Leistungen bietet und (b) die Bearbeitung von solchen Bestellungen und entsprechenden Bezahlungen auf www.getvoila.com sowie damit verbundenen Webseiten und Apps (“Plattform“) ermöglicht.

 

0.2.        Privat oder gewerblich auftretende Kunden (“Kunden“) können über getvoila Leistungen im Bereich der Gastronomie beziehen. Getvoila bedient sich dazu im Innenverhältnis der Hilfe verschiedener Partner und kauft von diesen die Gastronomie-Leistungen und/oder daran bestehende Rechte ein, um diese dann im eigenen Namen an Kunden weiterzuvertreiben.

 

0.3.        Die Gastronomie-Leistungen getvoilas gegenüber den Kunden können insbesondere – aber nicht abschließend – in der Zubereitung, Vorbereitung und Verpackung von Lebensmitteln bestehen, die dann als vorbereitete (gegebenenfalls auch vorverpackte Lebensmittel umfassende) Koch-Sets Kunden zur finalen Zubereitung zur Verfügung gestellt werden oder aber als bereits final und frisch zubereitete Speisen und Getränke („Vertragsprodukte“).

 

0.4     Die in den Vertragsprodukten enthaltenen Waren werden basierend auf vom Partner nach Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellten technischen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Zubereitung von Speisen, insbesondere Rezepten, Zutatenvorgaben, Verarbeitungshinweisen und sonstigen Spezifikationen („Vertrags-Know-How“), von getvoila bzw. von mit getvoila kooperierenden professionellen Küchenbetreibern („Local Kitchen Operators“) vorbereitet und zusammengestellt. Der Partner wird mit getvoila bei der Bewerbung und dem Vertrieb der Vertragsprodukte zusammenarbeiten.

 

  1.            LIZENZERTEILUNG

1.1.    Der Partner gewährt getvoila ein ausschließliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dem Vertrags-Know-How zur Herstellung und zum Vertrieb der Vertragsprodukte in Europa („Vertragsgebiet“) während der Laufzeit dieses Vertrages. In diesem Sinne wird der Partner die Vertragsprodukte während der Laufzeit dieses Vertrages auch nicht selbst anbieten. Das zuvor genannte getvoila eingeräumte Nutzungsrecht besteht in gleichem Umfang auch noch nach Beendigung dieses Vertrages in Bezug auf bereits während der Vertragslaufzeit hergestellte aber noch nicht vollständig vertriebene Vertragsprodukte fort, bis zu deren vollständigen Vertrieb. getvoila steht die Wahl des Vertriebswegs frei, sodass die Vertragsprodukte über die Plattform, aber auch über jegliche anderen Vertriebswege vertrieben werden können, wie beispielsweise (aber nicht abschließend) Webseiten, Plattformen oder Portale von Dritten oder auch nicht digitale oder nicht onlinebasierte Vertriebskanäle.

 

1.2.    Die Mitteilung des Vertrags-Know-Hows erfolgt durch Übermittlung der in dem Partnervertrag (oder in dessen Anlage) aufgeführten Unterlagen spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Unterzeichnung dieses Vertrages. Dabei hat die Übermittlung der Unterlagen durch den Partner grundsätzlich per E-Mail an die von getvoila mitzuteilende E-Mail-Adresse zu erfolgen, es sei denn getvoila teilt dem Partner einen anderen zumutbaren Übermittlungsweg mit.

 

1.3.    Für mit dem Vertrieb der Vertragsprodukte zusammenhängende Werbemaßnahmen und den Vertrieb der Vertragsprodukte gewährt der Partner getvoila während der Laufzeit dieses Vertrages (und nach Maßgabe und Umfang der Ziffer 1.1. auch über die Vertragslaufzeit hinaus bis zum vollständigen Vertrieb bereits hergestellter Vertragsprodukte) ein räumlich unbegrenztes einfaches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an seinen Marken und sonstigen Kennzeichenrechten (z. B. Name, Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung, Logos, etc.) sowie an allen sonstigen Schutzrechten, die der Partner an von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Fotos, Informationen und sonstigen Materialien („Materialien“) hält, gemeinsam bezeichnet als „Vertrags-Schutzrechte“. Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten ungeachtet der Art und des Umfangs der Werbung sowie ungeachtet des Verbreitungsmediums. Getvoila ist berechtigt, sämtliche Materialien zum Zwecke der Harmonisierung auf der Plattform grafisch anzupassen.

 

getvoila gewährt dem Partner während der Laufzeit dieses Vertrages im Vertragsgebiet ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an seinen Marken und sonstigen Kennzeichenrechten (z. B. Name, Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnung, Logos, etc.) sowie an sonstigen Schutzrechten, die getvoila an von ihr dem Partner im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Fotos, Informationen und sonstigen Materialien hält, ausschließlich zu Zwecken der Durchführung von Werbemaßnahmen im Rahmen dieses Vertrages.

 

  1.            ALLGEMEINE AUSGESTALTUNG DER ZUSAMMENARBEIT

2.1.        Getvoila verkauft die Vertragsprodukte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Kunden. Für die Verträge mit den Kunden gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden von getvoila auf der Plattform oder anderweitig bereitgehalten. Der Versand der Vertragsprodukte an die Kunden liegt im Aufgabenbereich von getvoila und wird nicht seitens des Partners geschuldet.

 

2.2.    Mindestabsatzziele werden nicht vereinbart.

 

2.3.    Getvoila ist ein selbständiges Unternehmen und kein Arbeitnehmer des Partners, umgekehrt ist der Partner kein Arbeitnehmer von getvoila. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Partners durch getvoila findet nicht statt.

 

2.4.        Wird der Partner von einem Kunden von getvoila hinsichtlich einer vertragsgegenständlichen Bestellung kontaktiert, wird der Partner den Kunden unverzüglich an getvoila verweisen und (sofern rechtlich zulässig) die Kommunikation des Kunden an getvoila weiterleiten.

 

2.5.        Der Partner sichert zu, pro Monat insgesamt mindestens zwei Social Media Postings in Bezug auf getvoila samt Verlinkung von getvoila - vorab abgestimmt mit den zuständigen Mitarbeitern von getvoila - über die Kanäle des Partners zu veröffentlichen. Der Partner wird dabei das einschlägige Recht, insbesondere die Regelungen des Wettbewerbsrechts, beachten und kommerzielle Werbung als solche kennzeichnen.
Darüber hinaus wird der Partner eine feste Verlinkung zur Bestellseite von getvoila auf Website und Social Media etablieren ("Backlinks").

2.6.        Getvoila ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen. Dabei wird getvoila sicherstellen, dass die ihr obliegenden Pflichten auch von Dritten eingehalten werden.

2.7.    Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat der Partner die Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch seinen verantwortlichen Küchenchef bzw. dessen Gehilfen zu erfüllen.

 

2.8      Jede Partei wird innerhalb von fünf (5) Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages einen Vertreter ("Vertreter") ernennen und der jeweils anderen Partei gegenüber mitteilen, der berechtigt und verantwortlich ist, die Partei bei der gemeinsamen Entwicklung und Erstellung  von Gerichten oder Vertragsprodukten im Rahmen dieses Vertrages zu vertreten.

2.9.    Getvoila ist berechtigt, den Austausch des Vertreters des Partners zu verlangen, sofern getvoila mit der Qualität der von dem Vertreter des Partners erbrachten Leistungen nicht zufrieden ist. Sofern getvoila einen solchen Austausch verlangt, wird der Partner den Vertreter innerhalb von zwei (2) Wochen durch einen neuen Vertreter ersetzen und dies getvoila mitteilen.

 

  1.            PFLICHTEN

3.1.      Auf Wunsch von getvoila wird der Partner Mitarbeiter von getvoila und/oder den Local Kitchen Operator oder dessen Mitarbeiter für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten beginnend mit Unterzeichnung des Vertrages bei der Herstellung der Vertragsprodukte unterstützen, sowie bei Terminen vor Ort in die Herstellung der Vertragsprodukte einweisen – beispielsweise auch durch gemeinsames testweises Zubereiten und Kochen von Gerichten – und entsprechend die Mitarbeiter trainieren, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitungshinweise sowie der Zutatenvorgaben. Dabei hat der Partner in Bezug auf das gemeinsame Einweisen und Training vor Ort zumindest die folgende Schulung – nach einvernehmlicher Vereinbarung zwischen den Parteien entweder am Standort des Partners oder am von getvoila bestimmten Standort – anzubieten:

  1. a) ein bis drei (1-3) Tage am jeweiligen Standort
  2. b) ein bis zwei (1-2) Tage am jeweiligen Standort bei Wechsel eines Vertragsprodukts.

Zudem wird der verantwortliche Küchenchef des Partners nach Möglichkeit persönlich oder durch einen Vertreter für Foto- und Videoaufnahmen hinsichtlich des Zubereitungsprozesses für mindestens einen (1) Tag getvoila zur Verfügung stehen.

 

3.2. Ferner wird der Partner Rezepte, Zutatenvorgaben und Verarbeitungshinweise derart zur Verfügung stellen, dass sie (i) die erforderlichen Informationen und Details enthalten, um es einem Koch, der nicht an der Erstellung und Entwicklung der Vertragsprodukte beteiligt war, ermöglichen, das Vertragsprodukt zuzubereiten, sowie (ii) die relevanten Informationen zu Zutaten enthalten, die allergische Reaktionen hervorrufen oder die Gesundheit von Kunden anderweitig beeinträchtigen könnten.

 

3.3.        Der Partner wird die Materialien stets auf dem aktuellen Stand halten, sodass diese zu jeder Zeit vollständig und zutreffend sind. Entsprechend vorgenommene, unverzügliche Änderungen an den Materialien in den von getvoila zur Verfügung gestellten Systemen (soweit diese Systeme von getvoila vorgehalten werden) sind getvoila auch unverzüglich in Textform (etwa per E-Mail) mitzuteilen. Der Partner trägt die Nachteile, die ihm oder getvoila durch eine unterlassene Änderung des Partners oder eine unterlassene unverzügliche Mitteilung einer Änderung entstehen. Bei einem Verstoß gegen diese Aktualisierungspflicht des Partners ist getvoila nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

3.4.        Der Partner wird getvoila dabei unterstützen, einen Handzettel für die Kunden zu erstellen, der alle in den Vertragsprodukten enthaltenen kennzeichnungspflichtigen Zutaten, Inhaltsstoffe, Allergene und Zusatzstoffe, sowie sonstige kennzeichnungspflichtige Informationen, aber auch relevante Angaben zu Grundpreisangaben, Pfand, etc. (entsprechend den geltenden Gesetzen) ausweist.

 

3.5.1. Der Partner ist verpflichtet, innerhalb des zwischen den Parteien hierfür zu vereinbarenden Zeitrahmens (i) eine ausreichende Anzahl an Vertragsprodukten im Sinne von kreativen Gourmetgerichten zu erstellen - die eine dann folgende gemeinsame Abstimmung, Auswahl und Entwicklung der Vertragsprodukte gemäß Ziffer 3.5.3. ermöglichen - und (ii) eine detaillierte Präsentation zu diesen Vertragsprodukten und des zugrunde liegenden Konzepts, der Zubereitung und der Verarbeitung zu erstellen und getvoila zur Verfügung zu stellen (zusammen "Konzeptionelle Leistungen").

 

3.5.2.    Getvoila ist berechtigt, während der zuvor genannten Erstellung oder Entwicklung der Vertragsprodukte durch den Partner oder aber bei Zurverfügungstellung der Entwicklungen oder der Präsentationen, Änderungen an den Vertragsprodukten und an den Entwicklungen zu verlangen. In diesem Fall wird der Partner die entsprechenden Vertragsprodukte und die Präsentationen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Aufforderung entsprechend ändern oder ersetzen und getvoila zur Verfügung stellen.

3.5.3. Auf der Grundlage der Konzeptionellen Leistungen wird der Partner innerhalb der von den Parteien vereinbarten Zeitrahmen sodann gemeinsam mit getvoila mindestens die für den Start der Zusammenarbeit vereinbarte Anzahl an Vertragsprodukten weiterentwickeln (die von dem Partner gemäß dieser Ziffer zu erbringenden Leistungen werden nachfolgend als "Entwicklungsdienstleistungen" bezeichnet). Die Parteien gehen davon aus, dass jeder Gang eines Gourmetmenüs und somit auch eines Vertragsprodukts auch als ein separates Vertragsprodukt à la carte vermarktet und verkauft werden kann.

Bei den Entwicklungsdienstleistungen wird der Partner insbesondere das Folgende berücksichtigen:

 

  1. a) Die Vertragsprodukte haben das Image des Partners widerzuspiegeln und diesem zu entsprechen;
  2. b) die Vertragsprodukte müssen den betrieblichen und kundenbezogenen Anforderungen von getvoila und ihren verbundenen Unternehmen entsprechen (zum Beispiel Zubereitung der Vertragsprodukte in Großküchen, möglicherweise lange Transportwege und -zeiten, breites internationales Publikum);
  3. c) die Sicherheit und internationale Verfügbarkeit sowie Skalierbarkeit von Zutaten und Zubereitungsverfahren sind zu beachten;
  4. d) die Besonderheiten des jeweiligen Marktes und der Lebensmittelanforderungen an den jeweiligen Standorten sind zu berücksichtigen;
  5. e) die Notwendigkeit, die Vertragsprodukte je nach Saison variieren zu können ist zu berücksichtigen; und
  6. f) weitere relevante Umstände sind zu berücksichtigen, zum Beispiel in Bezug auf Zutaten, die ein erhöhtes Risiko für Lebensmittelunverträglichkeiten bergen, oder physische zwingende Vorgaben aufgrund begrenzter Packmaße von Lieferboxen oder ähnlichem.

 

3.5.4. Die Parteien vereinbaren, dass grundsätzlich alle drei bis sechs Monate die Vertragsprodukte durch neue Vertragsprodukte ersetzt werden, welche ebenfalls gemäß den vorgenannten Ziffern 3.5. erstellt und entwickelt werden. Ferner werden sich die Parteien zu besonderen saisonalen Anlässen (wie z.B. Valentinstag, Ostern, Weihnachten oder andere nationale Feiertage) einvernehmlich zur Erstellung und Entwicklung zusätzlicher Vertragsprodukte abstimmen.

 

  1.            PREISE UND ZAHLUNGSABWICKLUNG

4.1.        Getvoila ist in der Gestaltung ihrer Preise und Bedingungen gegenüber den Kunden frei.

 

4.2.        Getvoila zahlt an den Partner die zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Verkaufs der Vertragsprodukte an den Kunden vereinbarten Lizenzgebühren, nach monatlicher Abrechnung aller in diesem Monat von getvoila verkauften Vertragsprodukte, an denen eine Lizensierung durch den Partner erfolgte. Die Lizenzgebühr beträgt den in dem Partnervertrag ausgewiesenen Prozentsatz von der Nettobestellsumme des Kunden (ohne Berücksichtigung der Versandkosten), zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer oder aber – je nach Angabe in dem Partnervertrag – den dort ausgewiesenen festen Betrag pro Bestellung bzw. Verkauf, zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Getvoila wird dem Partner eine Abrechnung über die an die Kunden verkauften Vertragsprodukte zwei Kalenderwochen nach Ende der monatlichen Abrechnungsperiode zukommen lassen. Dies kann auch durch Einstellung der Abrechnung für den Partner in ein von getvoila gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Portal erfolgen.

 

4.3.        Zahlungen von getvoila an den Partner erfolgen auf das im Partnervertrag angegebene Bankkonto des Partners. Im Falle von Änderungen dieses Bankkontos wird der Partner oder eine entsprechend autorisierte Person des Partners getvoila unverzüglich in Textform darüber informieren.

 

4.4.        Die Auszahlung an den Partner erfolgt zwei Kalenderwochen nach Ende der monatlichen Abrechnungsperiode in der das zugrundeliegende Vertragsprodukt ausgeliefert wurde.

 

  1.            SONDERAKTIONEN

5.1.        Getvoila behält sich vor, Sonderaktionen in Form von Rabatten oder ähnlichen Aktionen zugunsten von Kunden durchzuführen und somit den Kunden die Vertragsprodukte zu vergünstigten Preisen anzubieten. Getvoila übernimmt dabei gegenüber dem Partner die Preisdifferenz zwischen Sonderaktionspreis und dem Normalpreis. Die Auszahlung erfolgt mit der Abrechnung.

 

  1.            VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

6.1.        Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann innerhalb der ersten beiden Jahre nach Vertragsschluss von keiner der Parteien ordentlich gekündigt werden. Daran anschließend kann das Vertragsverhältnis von dem Partner mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden und von getvoila mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung bedarf derselben Form wie die Eingehung des Vertragsverhältnisses.

 

6.2.        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

6.3.        Nach Vertragsbeendigung bleiben jegliche Verpflichtungen aus dem Partnervertag so lange bestehen, bis alle schwebenden Geschäfte vollständig abgewickelt sind. 

 

 

  1.        SCHUTZRECHTE DRITTER; FREISTELLUNG

7.1.    Der Partner steht dafür ein, dass durch die Nutzung des Vertrags-Know-hows und der Vertrags-Schutzrechte keine Rechte Dritter verletzt werden und er berechtigt ist, getvoila das Vertrags-Know-how und die Vertrags-Schutzrechte im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.

 

7.2.    Der Partner stellt getvoila, deren verbundene Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie die Local Kitchen Operator und Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen getvoila wegen einer vom Partner zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten (einschließlich Geschäftsgeheimnissen und Knowhow) geltend gemacht werden. Insofern hält der Partner getvoila, deren verbundene Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie die Local Kitchen Operator und Kunden von allen getvoila hierdurch entstandenen Schäden und Kosten (unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach billigem Ermessen von getvoila erforderlichen Rechtsberatung) schadlos.

 

 

  1. HAFTUNG

8.1.      Getvoila haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einer geringeren als groben Fahrlässigkeit haftet getvoila jeweils nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das heißt einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von getvoila jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

8.2.      Getvoila haftet nicht für Schäden, die durch Fremdverschulden oder nicht zu vertretende Unterbrechungen der Verfügbarkeit der Plattform entstehen (z.B. nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets oder Telekommunikationsleitungen, UMTS Übertragung).

 

8.3.      Soweit die Haftung von getvoila ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

8.4.      Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

8.5.      Getvoila bemüht sich, eine weitestgehend störungsfreie Verfügbarkeit der Plattform aufrecht zu halten. Es kann wegen Wartungsarbeiten, aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen außerhalb der Kontrolle und Einflussnahme von getvoila (z.B. Stromausfall oder Unterbrechungen des öffentlichen Kommunikationsnetzes) zu zeitweiligen Unterbrechungen der Verfügbarkeit der Plattform oder zu vereinzelten Fehlern bei der Nutzung der Plattform kommen. Erforderliche Wartungsarbeiten dienen unter anderem der Verbesserung der Funktionalität der Plattform und Steigerung der Effektivität im Bestellvorgang im Sinne des Partners und der Kunden.

 

8.6.      Die Plattform enthält auch Links zu anderen Webseiten. Getvoila ist nicht für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich und übernimmt weder Haftung noch Gewähr für die Richtigkeit der verlinkten Seiten. Auch der Datenschutz auf den verlinkten Seiten ist nicht Inhalt dieses Vertragsverhältnisses.

 

 

  1.        VERTRAULICHKEIT

9.1.      Die Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller vertraglichen Vereinbarungen und sämtlicher Informationen über die jeweils andere Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt geworden sind oder bekannt werden und ungeachtet der Art der Informationen, soweit diese Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich aus den Umständen ergibt, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit umfasst dabei insbesondere aber nicht abschließend technische, finanzielle, betriebliche und geschäftliche Informationen sowie Informationen in Bezug auf den Partnervertrag sowie dessen Inhalt. Die Parteien stellen sicher, dass dieselbe Vertraulichkeitsverpflichtung ihren Mitarbeitern und Dritten auferlegt wird, die sie beschäftigen und die Zugang zu solchen vertraulichen Informationen haben. Die Parteien vereinbaren, dass vertrauliche Informationen nur soweit an Führungskräfte und Mitarbeiter sowie andere beauftragte Dritte weitergegeben werden dürfen, soweit dies für die Vertragsdurchführung notwendig ist. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung fort.

 

9.2.      Nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertragsverhältnisses zu qualifizieren sind Informationen, die nachweislich bei Abschluss des Partnervertrags bereits allgemein bekannt bzw. veröffentlicht waren oder nach Abschluss des Partnervertrags ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden.

 

 

  1.        DATENSCHUTZ

10.1.      Die Parteien sind sich einig, dass sie grundsätzlich jeweils unabhängig voneinander als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 lit. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten erheben und verarbeiten und nicht gem. Art. 26 DS-GVO gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich sind.

 

10.2.      Ferner prüfen die Parteien die Erforderlichkeit des Abschlusses einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Sollte eine solche erforderlich sein, schließen die Parteien gesondert eine entsprechende Vereinbarung ab.

 

10.3.    Getvoila verarbeitet die für die Vertragsdurchführung erforderlichen personenbezogenen Daten des Partners oder seiner MitarbeiterInnen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der unter www.getvoila.com/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung.

 

 

  1.        ANPASSUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PARTNER

11.1.      Getvoila behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Partner jederzeit zu ändern, soweit dies aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Weiterentwicklungen des Geschäftsmodells, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder anderen Gründen erforderlich ist und den Partner nicht unangemessen benachteiligt.

 

11.2.      Getvoila wird den Partner über eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Partner mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail aufmerksam machen. Die Änderungsmitteilung wird einen Hinweis auf die Möglichkeit und Frist des Widerspruchs sowie die Folgen des Unterlassens eines Widerspruches enthalten.

 

11.3.      Widerspricht der Partner der Geltung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Partner nicht innerhalb von 2 Wochen - beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsmitteilung folgt - gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Partner als vom Partner angenommen. Bei fristgerechtem Widerspruch des Partners hat jede Partei das Recht, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

 

 

  1.        SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1.      Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht.

 

12.2.      Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

 

12.3.      Die Parteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz von getvoila. Getvoila ist allerdings berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.

 

12.4.      Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.

 

 

 

Juni 2022